Anlagengitter

Anlagengitter
Begriff für den nach Handelsrecht erstellten  Anlagespiegel (§ 268 II HGB).
- 1. Methode: Ausgehend von den gesamten  Anschaffungskosten oder Herstellungskosten sind Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie kumulierte Abschreibungen (Abschreibungen aus Vorjahren und des Geschäftsjahres) in ihrer gesamten Höhe aufzuführen. Abschreibungen des Geschäftsjahres sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben. Damit wird die in angelsächsischen Ländern übliche sog. direkte Bruttomethode vorgeschrieben: Die erste Spalte des A. enthält während der gesamten Nutzungsdauer die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die erst beim mengenmäßigen Ausscheiden aus dem A. herausgenommen werden. Die kumulierten Abschreibungen werden aktivisch abgesetzt und die Zuschreibungen wieder hinzugerechnet, somit gehen in die Endspalte Nettowerte ein. Die Reihenfolge der Spalten im A. ist nicht vorgeschrieben.
- 2. Die Erstellung des A. ist für alle nicht kleinen Kapitalgesellschaften (vgl. § 274a Nr. 1 HGB und  Größenklassen) verbindlich und bezieht sich auf die einzelnen Posten des Anlagevermögens und den Posten  Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes, sofern ein Aktivposten angesetzt wurde.
- Beispiel eines A. nach § 268 II HGB: Vgl. Abbildung „Anlagengitter“.

Lexikon der Economics. 2013.

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